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Neues Tierrecht Haustiere keine Sachen mehr

Haustiere sind 2003 in der Schweiz keine Sachen mehr
Aenderungen im Tierrecht

Haustiere sind Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens oder Erwerbszwecken gehalten werden, Die nachfolgenden Aenderungen gelten leider nicht für die Nutztiere, Rinder, Pferde, Schafe, Schweine usw.

Beim Erben
Wird ein Haustier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.

Bei Scheidung
Das Gericht spricht das Haustierder Person zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.
Diese Person kann dafür eine angemessenen Entschädigung erhalten.
Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Haustieres.

Bei Tierverlust, verlorene Tiere
Der Fund ist dem Eigentümer oder einer Fundmeldestelle zu melden.
Die Kantone bestimmen eine solche Fundmeldestelle (bis Ende 2004).
Zur Neuplatzierung muss nur noch 2 Monate gewartet werden.

(Dies sind Aenderungen im Zivilgesetztbuch ZGB)

***

Heilungskosten bei einem Unfall mit Verletzung
Bei Verletzung können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Haustieres übersteigen. Die Heilungskosten können so hoch sein, wie sie der tierfreundliche Eigentümer selber vernalssen und bezahlen würd.

Schmerzensgeld
Bei Verletzung oder Tötung eines Haustieres, kann dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung getragen werden

(Dies sind Aenderungen im Obligationenrecht OR)

***

Nicht melden eines gefundenen Haustieres, Fundunterschlagung
Wer beim Fund oder bei der Zuführung eines Haustieres keine vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft

(Dies ist eine Aenderungen im Strafgeseztzbuch StGB)

****

Pfändung eines Haustieres
Haustiere können nicht mehr, zum Schuldenabbau, gepfändet werden.

(Dies ist eine Aenderungen im Schuldbetreibungsrecht SchKG)

*****

© Tierinformation Schweiz


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Anhang Tierschutzgesetz TschG, Änderung vom 4. Oktober 2002

6518 2002-0339

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Januar 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20022, beschliesst:

I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 482 Abs. 4
4 Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so
gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht
zu sorgen.
Art. 641 Randtitel
Art. 641a
1 Tiere sind keine Sachen.
2 Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für
sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.
1 BBl 2002 4164
2 BBl 2002 5806
3 SR 210

A. Inhalt des Eigentums

I. Im Allgemeinen

II. Tiere
ZGB, OR, StGB, SchKG (Grundsatzartikel Tiere)
6519
Art. 651a
1 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder
Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das
Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht
dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.
2 Das Gericht kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur
Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten;
es bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.
3 Es trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug
auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.
Art. 720 Randtitel
Art. 720a
1 Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720
Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn
nicht kennt, den Fund anzuzeigen.
2 Die Kantone bezeichnen die Stelle, welcher der Fund anzuzeigen ist.
Art. 722 Abs. 1bis und 1ter
1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder
Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.
1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an,
den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach
Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei
über das Tier verfügen.
Art. 728 Abs. 1bis
1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder
Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.
Art. 934 Abs.1
1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren
geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie
während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt
Artikel 722.
c. Tiere des häuslichen Bereichs

III. Fund
1. Bekanntmachung, Nachfrage
a. Im Allgemeinen
b. Bei Tieren
ZGB, OR, StGB, SchKG (Grundsatzartikel Tiere)


6520
II Das Obligationenrecht4 wird wie folgt geändert:
Art. 42 Abs. 3
3 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder
Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch
dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den
Wert des Tieres übersteigen.
Art. 43 Abs. 1bis
1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen
Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten
wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter
oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen

.
III Das Strafgesetzbuch5 wird wie folgt geändert:
Art. 110 Ziff. 4bis
4bis. Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie
entsprechende Anwendung auf Tiere.
Art. 332
Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den
Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches
vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.
4 SR 220
5 SR 311.0
Nichtanzeigen
eines Fundes
ZGB, OR, StGB, SchKG (Grundsatzartikel Tiere)

6521
IV
Das Bundesgesetz vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs wird
wie folgt geändert:
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a
1 Unpfändbar sind:
...
1a. Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder
Erwerbszwecken gehalten werden;

V
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 4. Oktober 2002 Nationalrat, 4. Oktober 2002
Der Präsident: Anton Cottier
Der Sekretär: Christoph Lanz
Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier
Der Protokollführer: Christophe Thomann
Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 20027
Ablauf der Referendumsfrist: 23. Januar 2003
6 SR 281.1
7 BBl 2002 6518

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